Zwei Wege zurück zum Führerschein, ohne MPU.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und MPU.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Ohne MPU. Zurück zum Führerschein. So funktioniert es.
Willkommen zurück, liebe Zuschauer. Mein Name ist Henning Hartmann, ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht in Oranienburg bei Berlin.
Wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Alkohols am Steuer erfolgt, dann stellt sich häufig im Anschluss die Frage: Wie komme ich zurück zur Fahrerlaubnis? Die Fahrerlaubnis ist ja das abstrakte Recht. Der Führerschein ist nur das Dokument.
Aber das nur nebenbei. Wie komme ich zurück zur Fahrerlaubnis, ohne die MPU ableisten zu müssen? Ganz wichtige Information. Im Wesentlichen sind es zwei Wege. Zum einen führt der Weg zurück zur Fahrerlaubnis über die Feststellung der Fahrgeeignet im strafrechtlichen Urteil. Das ist weitgehend unbekannt, dass Paragraf 3, Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes besagt, dass eine Behörde an den Inhalt des strafrichtlichen Urteils gebunden ist.
Wenn Sie also im Strafverfahren erreichen, dass die Fahrgeeignetheit bei Ihnen vorliegt zu einem bestimmten Zeitpunkt und das da drinsteht, dann kann die Behörde nicht mehr die MPU anordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals in 1988 festgestellt. Häufig wird aber diese Möglichkeit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ohne MPU nicht gesehen. Der zweite Weg ist bekanntlich der Erwerb der Fahrerlaubnis im EU Ausland. Wenn Sie in einem EU Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis neu erwerben, dürfen Sie in Deutschland wieder fahren, wie im Rest der EU auch., und zwar auch dann, wenn die MPU in Deutschland vor Neuerteilung noch offen ist. Ganz wichtig: Das gilt ohne jede Formalität nach der eindeutigen Rechtsprechung. Das heißt, dass Sie die Fahrerlaubnis nicht umschreiben müssen in einen deutschen Führerschein, in dem Fall ist das Führerschein Dokument.
Das muss nicht umgeschrieben werden, sondern es darf dann eben in der ganzen EU und damit auch in Deutschland gefahren werden. Wenn Sie bestimmte Sachen beachten, beispielsweise muss nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist erworben werden, ganz wichtig. Und es muss eben das Wohnsitzerfordernis eingehalten werden. Das habe ich in anderen Videos schon mal vertieft, was das genau bedeutet.
Bei Fragen schreiben Sie mir gerne auch über meine Homepage www.ra-hartmann.de und Sie können gerne meinen Kanal abonnieren, zu den Themen Verkehrsrecht, Strafrecht und man mags kaum glauben, Verkehrsstrafrecht, bringe ich hier regelmäßig Beiträge zu Themen von denen ich den Eindruck gewinne, das ist, was die Leute interessiert. Auf Gebieten eben, wo Fragen an mich gestellt werden oder eben auch sich die Mandatsanzahlen spürbar erhöhen.
Ich hoffe, dass ich da so ein bisschen den Puls treffe. Auch dazu können Sie mir gerne schreiben, wenn Sie beispielsweise ein bestimmtes Thema näher beleuchtet haben wollen. Ich sage heute Tschüss und bis zum nächsten Mal.“

Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de

Kontakt:
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Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)

Mehr Informationen zum Thema:
Wohnsitz und EU-Führerschein: Zweifel am Wohnsitzerfordernis?
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EU-Führerschein: Wonsitzverstoß nicht gegeben!
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